5.3.2. 5.3.2.1. Vorab gilt festzuhalten, dass die Parteien im (erstinstanzlichen) Massnahmeverfahren gemäss Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 und Art. 272 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung uneingeschränkt vorbringen können. Die Rüge des Beklagten, dass die Klägerin ihre neue 80 %-Arbeitsstelle im D. in S. erst an der Hauptverhandlung und damit zu spät offengelegt habe (Ziff. 14 b der Berufung; E. 5.1.2 hiervor), geht somit fehl. Der Beklagte hatte sodann die Gelegenheit, im Rahmen der Hauptverhandlung mündlich dazu Stellung zu nehmen.