Weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren äussert sich die Klägerin zu allfälligen Bemühungen, nach der Kündigung wieder eine derartige Stelle mit dem bisherigen Einkommen zu finden. Entsprechend ist ihr, entgegen der Vorinstanz, in der Phase 4 ihr bisher erzielter Lohn von Fr. 5'795.00 als Einkommen anzurechnen. 5.3. 5.3.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin in der Phase 5 (ab September 2022) zu Recht auf ihr bei einem 80 %-Pensum erzieltes monatliche Nettoeinkommen von Fr. 5'304.00 abstellte oder ob ihr ein höheres (hypothetisches) Einkommen anzurechnen ist.