Da sie bereits vor der Trennung erwerbstätig war und zudem auch nach der Trennung ihren Unterhalt teilweise deckte, ist es vorliegend an der Klägerin, nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass sie alles Mögliche unternommen hat, um nach ihrer Kündigung bei der C. per 1. August 2022 wieder an einer Stelle arbeiten zu können, wo sie wie an ihrer bisherigen, allenfalls auch bei einem für die Ausbildung reduziertem Pensum, ein Einkommen von Fr. 5'795.00 erzielt. Weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren äussert sich die Klägerin zu allfälligen Bemühungen, nach der Kündigung wieder eine derartige Stelle mit dem bisherigen Einkommen zu finden.