2021 an. Im Oktober 2021 reduzierte die Klägerin ihr Arbeitspensum von 100 % auf 80 %, weil sie berufsbegleitend eine Ausbildung zur "[…]" begann, wobei ihr weiterhin 100 % Lohn bezahlt wurde (act. 69). Diese Ausbildung habe sie unterbrechen müssen, weil sie aufgrund des Arbeitswegs nach T. zur C. krank geworden sei. Die Ausbildung dauere nun bis Oktober 2024 (act. 64 f.). Seit September 2022 arbeitet die Klägerin als HR Fachfrau im D. in S. mit einem Pensum von 80 % (E. 5.1.3 hiervor).