Bei der Frage nach einem möglichen hypothetischen, vom tatsächlichen abweichenden Einkommen ist zu prüfen, ob der betroffene Ehegatte in der Lage ist, dieses zu erwirtschaften und ob es ihm zumutbar ist, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen. Da hypothetische Einkünfte grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angerechnet werden dürfen (BGE 5P.255/2003, E. 4.3), ist einem Ehegatten zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse eine Frist von drei bis sechs Monaten Zeit zu belassen (BGE 129 III 417 E. 2.2; vgl. MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 34c zu Art. 176