5.2.2. Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin in der Phase 4 tatsächlich kein Einkommen erzielte. Er rügt aber, dass es sich dabei um einen freiwilligen Einkommensverzicht gehandelt habe und dass sich die Klägerin angesichts ihrer Vermögenssituation diese Einkommenslücke habe leisten können. Bereits an der Hauptverhandlung brachte er vor, die Kündigung der bisherigen Stelle der Klägerin sei nicht unverschuldet gewesen und es - 13 - seien die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Trennung massgebend, weshalb damit zu rechnen sei, was die Klägerin bisher gehabt habe (act. 67).