Das von der Vorinstanz angerechnete Nettomonatseinkommen des Beklagten sei ohnehin nicht zu hoch, sondern zu tief bemessen, da der Beklagte seit Januar 2023 eine neue Funktion als "[…]" übernommen habe, wo er einen höheren Bruttolohn von Fr. 156'000.00 erziele sowie Anspruch auf eine jährliche Erfolgsbeteiligung von Fr. 30'000.00 habe. Hinzuzurechnen seien auch die Repräsentationsspesen von Fr. 6'000.00 (bis Ende Dezember 2022) bzw. Fr. 9'600.00 (seit Januar 2023). Mindestens ab Januar 2023 betrage das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten demnach Fr. 13'975.00 (Ziff. 13 der Berufungsantwort).