Die Klägerin habe den Stellenwechsel ausserdem damit begründet, dass der Arbeitsweg nach T. auf Dauer zermürbend und aufgrund der Verkehrslage nach Corona nicht mehr machbar gewesen sei. Die Behauptung des Beklagten, die Kündigung sei absolut freiwillig erfolgt, sei daher aktenwidrig. Die Vorinstanz habe der Klägerin somit zu Recht für die Phase 4 kein Einkommen angerechnet (Ziff. 12 der Berufungsantwort).