Bei einem familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'402.00, zuzüglich Steuern von Fr. 750.00 und einem die letzte Lebenshaltung vor der Trennung gewährleistenden Überschussanteil von Fr. 4'109.00, abzüglich des monatlichen Nettolohns von Fr. 6'630.00, errechne sich für die Phase 5 somit einen Unterhaltsbetrag von Fr. 631.00. Bei einem Einkommen des Beklagten von Fr. 10'500.00, einer Steuerlast von Fr. 2'200.00 und einem Existenzminimum von Fr. 4'149.00 sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 336.50 zu reduzieren, so dass beiden Parteien einen Überschuss von Fr. 3'814.00 verbleibe und damit die gleiche Lebenshaltung gewährleistet sei (Ziff. 14 der Berufung).