suchen müssen. Das Einkommen der Klägerin sei daher auf 100 % hochzurechnen, was unter Berücksichtigung der Sozialabzüge einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6'630.00 ergebe, statt die von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 5'304.00. Bei einem familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin von Fr. 2'402.00, zuzüglich Steuern von Fr. 750.00 und einem die letzte Lebenshaltung vor der Trennung gewährleistenden Überschussanteil von Fr. 4'109.00, abzüglich des monatlichen Nettolohns von Fr. 6'630.00, errechne sich für die Phase 5 somit einen Unterhaltsbetrag von Fr. 631.00.