Ausserdem habe die Klägerin erst an der Hauptverhandlung vom 24. August 2022 offengelegt, dass sie eine neue Arbeitsstelle mit 80 %-Pensum angetreten habe, obwohl sie den Arbeitsvertrag bereits am 16. Juni 2022 unterzeichnet habe. Es handle sich dabei um ein Novum, das die Klägerin bewusst verspätet bekannt gegeben habe, um dem Beklagten eine angemessene Auseinandersetzung damit zu erschweren. Aus diesem Grund habe er angegeben, dass bei der Klägerin während der Weiterbildung bis April 2024 von einem 100 %-Einkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 5'799.00 auszugehen sei. Die Klägerin habe auch nicht belegt, weshalb ihr kein 100 %-Pensum möglich sei, bzw. hätte sie nach einer 100 %-Stelle