Es handle sich dabei um einen freiwilligen Einkommensverzicht, den sich die Klägerin angesichts ihrer Vermögensverhältnisse ohne Weiteres habe leisten können, weshalb man ihr kein tieferes Einkommen als das bisherige anrechnen dürfe und wofür der Beklagte nicht aufkommen müsse. Stattdessen müsse der Klägerin für die Phase 4 das monatliche Einkommen aus der Phase 3 von Fr. 5'795.00 angerechnet werden, womit derselbe Unterhalt wie in der Phase 3 in Höhe von Fr. 1'742.00 zuzusprechen sei (Ziff. 12 der Berufung).