5.1.2. Der Beklagte macht in seiner Berufung (Ziff. 11 ff.) geltend, die Unterhaltsansprüche der Klägerin für die Phasen 4 und 5 seien neu zu berechnen. Für die Phase 4 habe die Vorinstanz einfach hingenommen, dass die Klägerin per Ende Juli 2022 gekündigt und die neue Stelle erst per 1. September 2022 angetreten habe, weshalb sie im August 2022 kein Einkommen erzielt habe. Es handle sich dabei um einen freiwilligen Einkommensverzicht, den sich die Klägerin angesichts ihrer Vermögensverhältnisse ohne Weiteres habe leisten können, weshalb man ihr kein tieferes Einkommen als das bisherige anrechnen dürfe und wofür der Beklagte nicht aufkommen müsse.