Folglich hat die Vorinstanz mit Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung ohne vorgängige Prüfung der Frage der Lebensprägung weder die Grundsätze der Bemessung des ehelichen Unterhalts (Art. 176 i.V.m. Art. 163 ZGB und Art. 275 f. ZPO) noch die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs.1 ZPO) verletzt. 4. Nachdem sich die Berufung als unbegründet erweist, soweit der Beklagte den Unterhaltsanspruch der Klägerin grundsätzlich verneint, ist der im Eventualstandpunkt noch für die Zeit ab 1. August 2022 (Phasen 4 und 5) angefochtene Unterhalt (Ziff. 11 ff. der Berufung ["C. Eventualstandpunkt"]) zu beurteilen.