Die Vorinstanz war entsprechend auch in keiner Weise an die Behauptungen der Parteien gebunden. Selbst wenn im Übrigen die Vorinstanz bei einer Beurteilung zum Schluss gekommen wäre, die Lebensprägung sei nicht glaubhaft gemacht worden, wäre dies für die Frage, ob Unterhalt geschuldet ist oder nicht, ohne Bedeutung gewesen und der Beklagte hätte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten können.