Es ist entsprechend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf diese für die Rechtsanwendung und die Beurteilung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche bedeutungslosen Behauptungen der Klägerin nicht eingegangen ist. Im summarischen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, wo wie vorliegend keine Kinderbelange im Streit liegen, gilt bezüglich der Sachverhaltsfeststellung die eingeschränkte ("soziale") Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2). Die Vorinstanz war entsprechend auch in keiner Weise an die Behauptungen der Parteien gebunden.