Die Frage des lebensprägenden Charakters der konkreten Ehe ist für die Beurteilung von ehelichen Unterhaltsansprüchen ohne Bedeutung, nachdem der von Amtes wegen anzuwendende Art. 163 ZGB die Lebensprägung für die Zusprechung von Unterhalt nicht voraussetzt. Es ist entsprechend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf diese für die Rechtsanwendung und die Beurteilung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche bedeutungslosen Behauptungen der Klägerin nicht eingegangen ist.