Tatsachen. Vielmehr beschlägt sie einzig die Rechtsbegehren, in denen die Parteien zum Ausdruck bringen, welche Rechtsfolge sie anstreben und inwiefern sie das Gericht hierzu um Rechtsschutz ersuchen. Das Gericht ist wohl an die Rechtsbegehren der Parteien, nicht aber an deren Begründung gebunden, da das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) gilt (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 5 zu Art. 58 ZPO).