3.3. Die vom Beklagten ins Feld geführte Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), welcher der eheliche Unterhalt unterliegt (BGE 147 III 301 E. 2.2), besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Dispositionsmaxime beschlägt nicht die Erarbeitung der -9-