auch für den nachehelichen Unterhalt massgebliche Frage nach einer vollständigen Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität (vgl. Art. 125 Abs. 1 sowie Abs. 2 Ziff. 5 und 7 ZGB), sofern in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 130 III 537 E. 3.2; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; 147 III 301 E. 6.2; zum Ganzen BGE 5A_850/2020 E. 3).