5A_112/2020 E. 6.2). Bei der Beurteilung von Unterhaltsansprüchen gestützt auf diese Bestimmung ist die Frage der Lebensprägung nicht entscheidend, sondern es steht vielmehr der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund (BGE 5A_112/2020 E. 6.2; 5A_849/2020 E. 4 und 5), weil nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung – unter Vorbehalt von Sparquoten und Berücksichtigung von scheidungsbedingten Mehrkosten – im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich beide Ehegatten einen Anspruch auf eine gleiche Lebenshaltung haben, solange die Ehe besteht (BGE 147 III 293 E. 4.4; 5A_112/2020 E. 6.2; 5A_849/2020 E. 5).