In materieller Hinsicht regelt Art. 125 ZGB (vgl. Randtitel) den nachehelichen Unterhalt. Die Frage, ob eine Ehe lebensprägend war, ist nur bei der Beurteilung von Ansprüchen auf solchen nachehelichen Unterhalt relevant (zuletzt und mit inhaltlicher Modifizierung des Begriffes: BGE 147 III 249; 147 III 308), während bei vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens noch ehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB festgelegt wird (BGE 145 III 169 E. 3.6; 5A_112/2020 E. 6.2).