3.2. Zur Beurteilung stehen vorliegend von der Klägerin im Rahmen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des zwischen den Parteien seit dem 7. Dezember 2021 hängigen Scheidungsverfahrens geltend gemachte Unterhaltsansprüche. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind in diesem Verfahren sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 172 ff. ZGB).