Rechtsnormen beriefen oder nicht. Für die Beurteilung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei, wie von der Vorinstanz ausgeführt, nicht die Frage der Lebensprägung entscheidend, sondern der Gleichbehandlungsgedanke und die Eigenversorgungskapazität. Es liege somit keine Verletzung von Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 125 ZGB und Art. 58 ZPO vor.