seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen. Diese Konstellation treffe auf die Klägerin nicht zu. 3.1.3. Die Klägerin hält dem in der Berufungsantwort (Ziff. 8 ff.) entgegen, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime nicht verletzt, denn das Gericht wende das Recht von Amtes wegen an. Es spiele daher keine Rolle, ob sich die Parteien bei der Begründung ihrer Begehren auf die richtigen -8-