Die Unterhaltsforderungen unterlägen der Dispositionsmaxime, weshalb die Vorinstanz nicht unbesehen nach der zweistufigen Methode der Überschussverteilung habe vorgehen dürfen, sondern vorgängig hätte abklären müssen, ob die Ehe für die Klägerin lebensprägend gewesen sei, was das massgebliche Kriterium für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs sei. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Ehe dann lebensprägend, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans seine ökonomische Selbstständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben habe und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich sei, an