Die Klägerin habe ihr Gesuch damit begründet, dass die Ehe lebensprägend gewesen sei. Die Unterhaltsforderungen unterlägen der Dispositionsmaxime, weshalb die Vorinstanz nicht unbesehen nach der zweistufigen Methode der Überschussverteilung habe vorgehen dürfen, sondern vorgängig hätte abklären müssen, ob die Ehe für die Klägerin lebensprägend gewesen sei, was das massgebliche Kriterium für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs sei.