3.1.2. Der Beklagte macht in der Berufung (Ziff. 8 ff.) geltend, die Vorinstanz habe trotz der gegebenen Umstände und ohne Prüfung der Frage der "Lebensprägung" der Klägerin zu Unrecht einen Unterhaltsbeitrag zugesprochen und damit Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 125 ZGB sowie Art. 58 ZPO verletzt. Die Klägerin habe ihr Gesuch damit begründet, dass die Ehe lebensprägend gewesen sei.