163 ZGB festgelegt, bei dem der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund stehe, weil im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich beide Ehegatten einen Anspruch auf gleiche Lebenshaltung hätten, solange die Ehe bestehe. In diesem Stadium stelle sich einzig die Frage nach einer vollständigen Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität, sofern in tatsächlicher Hinsicht erstellt sei, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne (E. 6.1).