3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz hielt mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, die Ausführungen der Parteien zur lebensprägenden Ehe gingen insofern an der Sache vorbei, als die Frage der Lebensprägung einzig beim nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB relevant sei. Bei vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens werde ehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB festgelegt, bei dem der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund stehe, weil im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich beide Ehegatten einen Anspruch auf gleiche Lebenshaltung hätten, solange die Ehe bestehe.