Im angefochtenen Entscheid war für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ein Überschuss der Einkommen über das familienrechtliche Existenzminimum von Fr. 8'217.00 ermittelt worden, woraus sich ein hälftiger -7- Überschussanteil von Fr. 4'109.00 ergab, der zusammen mit dem familienrechtlichen Existenzminimum der Parteien nach der Trennung, die ihnen zustehende Lebenshaltung bilde (E. 9.3). Dies blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet.