betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Verbleibt dem Unterhaltsverpflichteten bei Leistung der so bestimmten Unterhaltsbeiträge nicht mindestens der gleiche Überschussanteil wie dem Unterhaltsberechtigten, ist der Unterhaltsbeitrag so zu kürzen, dass beiden Eheleuten der gleiche Überschuss verbleibt (vgl. BGE 147 III 293 E. 4). Die Vorinstanz unterschied fünf Phasen (E. 7) und verpflichtete den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen wie folgt (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids):