Dabei wurde insbesondere zutreffend festgehalten, dass auch beim ehelichen Unterhalt die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten bildet. Deshalb bedarf es bei der Unterhaltsermittlung nach der zweistufigen Methode insbesondere dann, wenn ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger) nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausdehnt und dies einen Überschuss oder eine erhebliche Steigerung desselbigen zur Folge hat, einer zweiten (Kontroll-)Rechnung, in der ebenfalls in Anwendung der zweistufigen Methode der Überschuss für die Zeit des Zusammenlebens zu ermitteln ist.