2. Die Vorinstanz wandte zur Festsetzung der vom Beklagten der Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge die in Erwägung 6 dargestellte zweistufige Methode mit Überschussverteilung an. Dabei wurde insbesondere zutreffend festgehalten, dass auch beim ehelichen Unterhalt die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten bildet.