Gesuchsteller: CHF 10'500.00 4. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST für beide Instanzen. " 3.2. Mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2023 beantragte die Klägerin: " 1. Die Berufung des Berufungsklägers und Gesuchsgegners sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers und Gesuchsgegners. " Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO).