3. a) Subeventualiter sei der Ehemann in Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, der Ehefrau für die Phase 4 (August 2022) einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'742.00 und für die Phase 5 (ab 1. September 2022) einen solchen von CHF 336.50 zu leisten. b) Zudem seien subeventualiter die Einkommen der Parteien in Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids für die Phase 5 (ab 1. September 2022) wie folgt festzulegen: Gesuchstellerin: CHF 6'630.00 -5-