5. Die Entscheidgebühr von CHF 3'200.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von CHF 2'400.00 verrechnet, so dass die Gesuchstellerin der Gerichtskasse noch CHF 800.00 nachzuzahlen hat. 6. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von pauschal CHF 9'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.