2. Die eheliche Liegenschaft am L in R. wird der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Der Antrag der Ehefrau betreffend Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Verfahrens mit Wirkung ab 07.12.2020 wird vollumfänglich abgewiesen und festgestellt, dass die Ehefrau keinen Anspruch auf einen persönlichen Unterhalt für die Dauer des Verfahrens hat. 4. Weitergehende oder anderslautende Begehren werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.