Ex.minimum Gesuchsgegner 01.12.2021 - 31.12.2021 Fr. 4'324.– Ex.minimum Gesuchsgegner 01.01.2022 - 30.06.2022 Fr. 3'929.– Ex.minimum Gesuchsgegner ab 01.07.2022 Fr. 4'149.– 5. Weitergehende oder anderslautende Begehren werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.– wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.– auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 2'400.– verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 800.– direkt zu ersetzen und Fr. 800.– an die Gerichtskasse Q. nachzuzahlen hat.