" 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind, und dass sie seit dem 27. November 2019 getrennt leben. 2. Die eheliche Liegenschaft am L in R. wird der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt folgende Beiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig zu bezahlen: