2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. August 2022 wurden Replik und Duplik erstattet sowie die Parteibefragung durchgeführt. Die Klägerin hielt an den Rechtsbegehren gemäss ihrem Gesuch vom 7. Dezember 2021 fest und beantragte die kostenfällige Abweisung der anderslautenden Rechtsbegehren des Beklagten. Der Beklagte hielt an seinen Anträgen fest und beantragte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs um Unterhalt. 2.4. Mit Entscheid vom 11. Januar 2023 erkannte das Präsidium des Familiengerichts Q. was folgt: -3-