2.2. Mit Stellungnahme vom 28. März 2022 beantragte der Beklagte unter anderem die kostenfällige Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer 3 im Gesuch vom 7. Dezember 2021 und die Feststellung, dass die Klägerin neben den vom Beklagten im Zeitraum vom 27. November 2019 bis 27. Oktober 2021 bereits geleisteten Zahlungen von gesamthaft Fr. 59'880.00 keinen weiteren Anspruch auf einen Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens habe.