Die Klägerin hätte im Rahmen einer Stellungnahme etwa durch Vorlage des eigenen Kontoauszugs nachweisen können, dass die Zahlung nicht bei ihr eingetroffen ist oder die (im Beschwerdeverfahren erstmals erhobenen) Einwendungen vorbringen können. So hätte sie die Zahlungsbestätigung als Beweis möglicherweise neutralisieren können. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 30.00 nicht erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.