Es bestand für die Vorinstanz – insbesondere da die Klägerin keine diesbezüglichen Einwendungen erhob – kein berechtigter Anlass, die vorgelegte Beweisurkunde von Amtes wegen anzuzweifeln. Insbesondere musste die Vorinstanz mit Blick auf die eingereichte Urkunde nicht davon ausgehen, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte, zumal sie den offiziellen Poststempel mit Visum trägt und der Vorinstanz die Einwände der Klägerin nicht bekannt waren. Die Klägerin hätte im Rahmen einer Stellungnahme etwa durch Vorlage des eigenen Kontoauszugs nachweisen können, dass die Zahlung nicht bei ihr eingetroffen ist oder die (im Beschwerdeverfahren erstmals erhobenen) Einwendungen vorbringen können.