vom 11. Juli 2023 und Visum versehenen Empfangsschein ein, welcher die Zahlung von Fr. 30.00 an ein Konto "Steueramt Aargau" mit dem zusätzlichen Vermerk "Feuerwehrsteuer" bestätigt. Nachdem zu Gunsten der Klägerin gegenüber dem Beklagten ausweislich der Akten keine weitere Forderung über Fr. 30.00 betreffend die Feuerwehrsteuer ausstehend ist, hat der Beklagte grundsätzlich auch den Nachweis erbracht, dass seine Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat. Es bestand für die Vorinstanz – insbesondere da die Klägerin keine diesbezüglichen Einwendungen erhob – kein berechtigter Anlass, die vorgelegte Beweisurkunde von Amtes wegen anzuzweifeln.