betreffend diese Forderung aufgrund der eingereichten Urkunde des Beklagten nicht erteilt werden würde. Die Klägerin wäre sodann im vorinstanzlichen Verfahren auch berechtigt gewesen, Einwände gegen die aus ihrer Sicht zweifelhafte Zahlungsbestätigung vorzubringen, da ihr diese Tatsache zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht bekannt war und sie diese Tatsache folglich auch trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hätte vorbringen können (Art. 229 Abs. 1 lit. B ZPO [vgl. dazu BGE 146 III 237 E. 3.1]).