daran nichts zu ändern. So konnte die Vorinstanz, da das Gesetz einen weiteren Schriftenwechsel im summarischen Verfahren nicht zwingend vorsieht, die Eingabe auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine weitere Äusserungsmöglichkeit zur blossen Kenntnisnahme übermitteln, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen, was auf die Klägerin als kommunale Finanzverwaltung zutrifft (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.2 und 2.4).