Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Klägerin die Eingabe des Beklagten vom 13. Juli 2023 mitsamt dem Zahlungsnachweis mit Verfügung vom 14. Juli 2023 zugestellt, womit ihr die vor Obergericht des Kantons Aargau geltend gemachten Tatsachen schon zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. Sie hätte die entsprechenden Einwände folglich bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen, zumal der vorinstanzliche Entscheid erst am 13. September 2023 und somit beinahe zwei Monate nach Zustellung der Eingabe des Beklagten vom 14. Juli 2023 erging. Dass diese Eingabe der Klägerin mit vorinstanzlicher Verfügung vom 14. Juli 2023 lediglich "zur Kenntnisnahme" zugestellt wurde, vermag