Rechtsöffnung. Betreffend die Grundforderung (Feuerwehrsteuer) von Fr. 30.00 wurde die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt, da der Beklagte die Tilgung der Schuld mit einem Empfangsschein der Post für den Betrag von Fr. 30.00 nachgewiesen habe. 2.2. Die Klägerin macht mit Beschwerde zusammengefasst geltend, dass der eingereichte Zahlungsnachweis des Beklagten diverse – in der Beschwerdeschrift dargelegte – Ungereimtheiten aufweise, welche die Echtheit der Zahlungsbestätigung des Beklagten anzweifeln lasse.