1.2. Ob die Eingabe der Klägerin vom 20. September 2023 mangels Anträgen den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZPO überhaupt zu genügen vermag, kann vorliegend offengelassen werden, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin für den aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 1.70 sowie den Verzugszins von 5,10 % auf Fr. 30.00 seit dem 20. Dezember 2023 (recte: 20. Dezember 2022) bis 10. Juli 2023 definitive -4-